EU-Taxonomie-Verordnung
Im Juni 2020 wurde auf europäischer Ebene die Taxonomie-Verordnung beschlossen. Diese legt fest, dass nur jene Wirtschaftstätigkeiten grün sind, die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Gleichzeitig dürfen sie andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen. Die EU-Taxonomie wird eine Schlüsselrolle bei der Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen spielen. Sie stellt daher einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer klimaneutralen EU bis 2050 dar.
Die Ziele der EU-Taxonomie sind:
- Festlegung geeigneter Definitionen für Unternehmen und Anleger:innen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können;
- Befähigung der Anleger:innen, einschließlich Kleinanleger:innen, ihr Kapital in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken, inden die Risiken des Greenwashings begrenzt werden (Produkte können nicht mehr als "grün" bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen);
- Vermeidung einer Marktfragmentierung, indem durch die Definition ökologischer Nachhaltigkeit für Anlagezwecke ein einziger Bezugspunkt für Anleger:innen, Unternehmen und Mitgliedsstaaten geschaffen wird;
- Verpflichtende Offenlegung taxonomierelevanter Umsätze und Investitionen von Finanzmarktakteur:innen sowie großen Unternehmen
Quelle: Bundesministerium Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, 2024
https://www.bmk.gv.at/green-finance/finanzen/eu-strategie/eu-taxonomie-vo.html